Preise und Preisänderung

Sowohl für Sie als Kund:in als auch für uns als Ihr Versorger ist eine transparente, nachvollziehbare Preisvereinbarung die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dazu dient bei mehrjährigen Wärmeversorgungsverträgen die Preisänderungsklausel. Hier erläutern wir Ihnen die Zusammensetzung unserer Preise und die enthaltenden Preiselemente.

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Öffentliche Bekanntmachung

Mit Wirkung zum 1. März 2025 hat die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, die in ihren Wärmeversorgungsverträgen als Teil der allgemeinen Versorgungsbedingungen vereinbarten Preisänderungsklauseln geändert.

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Hinweis

Die beispielhaften Berechnungen und Ausführungen können Ihnen nur einen allgemeinen Überblick verschaffen. Sie ersetzen nicht die individuelle Angebotserstellung, die auch hinsichtlich der Anschlusskosten von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig ist.
 

Kosten für die Raumheizung

Die jährlichen Kosten ihrer Fernwärmeversorgung ergeben sich aus verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Entgelten:

Das verbrauchsunabhängige Entgelt – die Jahresgrundkosten, also die Kosten für die Bereitstellung der Wärme - sind unabhängig von der Menge der abgenommenen Wärme. Sie werden auf Basis des vertraglich vereinbarten Versorgungsumfangs und des Jahresgrundpreises bestimmt.

Das verbrauchsabhängige Entgelt – die individuellen Verbrauchskosten für die abgenommene Wärmemenge – werden mit dem in den Stationen gemessenen Wärmeverbrauch und dem Arbeitspreis ermittelt.

Wärme-
entgelt
Jahresgrund-
preis x HWD
Arbeitspreis
x Verbrauch

Jahres­grund­preis

VERBRAUCHSUNABHÄNGIG – Die Bereitstellung der Fernwärmeversorgung wird mit einem verbrauchsunabhängigen Jahresgrundpreis berechnet, dieser wird in der Einheit "Euro je l/h" angegeben und einmal jährlich zum 1. Januar angepasst.

Arbeits­preis

VERBRAUCHSBEZOGEN – Beim Arbeitspreis handelt es sich um einen verbrauchsbezogenen Preis, der in der Einheit "Cent je kWh" angegeben wird und ebenfalls jeweils einmal jährlich zum 1. Januar angepasst wird.

Die zur Ermittlung des Wärmeentgelts genannten Preise (GPS, APSK, TPSK) ändern sich jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres, und gelten dann bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres („Preisgeltungszeitraum“). Die sich auf Grundlage der PÄK entwickelnden Preise gelten konstant während des Preisgeltungszeitraums.

Grundlagen der Preisänderungsklauseln

Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Laufzeit der Fernwärmeverträge ist es wirtschaftlich geboten, die einmal vertraglich vereinbarten Preise nicht dauerhaft festzuschreiben. Für die Kund:innen und die BEW Berliner Energie und Wärme ist es dabei wichtig, eine für beide Seiten nachvollziehbare und transparente Preisvereinbarung zu treffen. Dazu dienen bei mehrjährigen Wärmeversorgungsverträgen die Preisänderungsklauseln.

In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist im § 24, Abs. 4 geregelt, dass die hierfür verwendeten Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen müssen.

In den bei der BEW Berliner Energie und Wärme verwendeten Preisänderungsklauseln werden Indizes und Futures-Preisnotierungen des Statistischen Bundesamtes,  der European Energy Exchange AG (EEX) sowie der Intercontinental Exchange, Inc. (ICE) verwendet. Diese sogenannten preisbestimmenden Elemente bilden die Grundlage für eine nachvollziehbare und transparente Preisentwicklung.
 

Jeder Preis wird mit einem speziellen Preisänderungsfaktor angepasst

Jahresgrundpreis = Grundpreisänderungsfaktor (GPF)

Arbeitspreis = Arbeitspreisänderungsfaktor (APF)


Der neue Preis (Pneu) errechnet sich durch Multiplikation des bis dahin geltenden Preises (Palt) mit dem Verhältnis des neuen Preisänderungsfaktors (PFneu) zu dem Preisänderungsfaktor aus dem Vorzeitraum (PFalt):
 

Pneu = Palt × PFneu / PFalt

 

Die zur Berechnung aktueller Preisänderungsfaktoren herangezogenen Index- und Futures-Daten fließen über den Zeitraum in die Berechnung ein, in dem diese tatsächlich gehandelt werden („Bezugszeitraum“). Der relevante 12-Monatszeitraum umfasst den Zeitraum Oktober des jeweiligen Vorvorjahres bis zum September des jeweiligen Vorjahres des jeweiligen Preisgeltungszeitraums. Dies bedeutet, dass der Preisänderungsfaktor PFneu (GPFneu, APneu und TPFneu) beispielsweise für die im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2024 bis September 2025 bestimmt wird.

Der jeweilige Preisänderungsfaktor PFalt (GPFalt, APFalt und TPFalt) wird demgegenüber für die zur Berechnung der im Kalenderjahr 2026 geltenden Preise anhand der Mittelwerte der Börsenpreise, Indizes, Erlöse und Referenzkurse der Monate Oktober 2023 bis September 2024 bestimmt. Sind für den relevanten 12-Monatszeitraum für einen Börsenpreis, Index, Erlös oder Referenzkurs keine aktuellen Werte bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Preisgeltungszeitraums vorhanden, so wird der jeweils zuletzt veröffentlichte Wert des fehlenden Börsenpreises, Index, Erlöses oder Referenzkurses verwendet. Eine zusammenfassende Darstellung der für die jeweilige Preisänderung maßgeblichen, vorgenannten Werte wird spätestens zu Beginn eines jeden Preisgeltungszeitraums veröffentlicht.

Welche Preiselemente enthalten die aktuellen Preisänderungsklauseln?

Investitionsgüterindex (I)

Durchschnittswert des in Absatz 2 Satz 6 beschriebenen 12-Monatszeitraumswährend des Bezugszeitraums
Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten GP-X008 (Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte 61241-0004, Deutschland, Sonderpositionen GP2019), Statistisches Bundesamt (Destatis), 
Basis 2021 = 100 
Veröffentlichung: monatlich.

I0 = 115,1917
(Durchschnitt der monatlichen Werte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024) 

Lohnindex (L)

Durchschnittswert während des Bezugszeitraums
(Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten 62221-0002, Deutschland, WZ08-D Energieversorgung, Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen), Statistisches Bundesamt (Destatis),
Basis 2020=100
Veröffentlichung: vierteljährlich.

L0 = 111,0750
(Durchschnitt der Quartalswerte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024)

Steinkohle Futures (K)

Kosten für Brennstoff Steinkohle - Börsenpreis an der „ICE (Intercontinental Exchange) Future Europe“ für das Terminmarktprodukt „API2 Rotterdam Coal Futures“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der API2 Rotterdam Coal

Futures „CAL26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der API2 Rotterdam Coal Futures „CAL27“ usw.):
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages während des Bezugszeitraums in EUR/t
Quelle: Homepage

Auswahl: „CAL Jahreszahl des jeweiligen Preisgeltungszeitraums“ > Auswahl: 2 Years > Auswahl: entsprechender Handelstag über die dargestellte Grafik > Angabe hier in US-Dollar/t -> Die Umrechnung in EUR/t erfolgt mit dem Umrechnungskurs des am jeweiligen Handelstag geltenden Referenzkurs US Dollar/Euro der Europäischen Zentralbank (EZB),
Quelle: Homepage

K0 = 104,8230 EUR/t
(Durchschnitt vom 01.10.2023 bis 30.09.2024)

THE Erdgas Future (EG)

Kosten für Brennstoff Erdgas - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX THE Natural Gas Year Futures“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX THE Natural Gas Year Futures

„cal-26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX THE Natural Gas Year Futures „cal-27“ usw.):
Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages während des Bezugszeitraums in EUR/MWh
Quelle: Homepage

> Darstellung: „EEX THE Natural Gas Year Futures“ > Auswahl: entsprechender Handelstag über den Kalender > „Preis Frontjahr“ des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „Preis Frontjahr +1“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „Preis Frontjahr“)

Emissionshandelszertifikate (EUA)

Kosten für Emissionshandelszertifikate nach TEHG - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX EUA Futures“ für den Dezember des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX EUA Futures „Dec/26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX EUA Futures „Dec/27“ usw.):

Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages während des Bezugszeitraums in Euro/t
Quelle: Homepage

> Darstellung EEX EUA Futures > Auswahl entsprechender Handelstag über den Kalender > EUA Dez. des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „EUA Dez. Jahr+2“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „EUA Dez. Jahr+1“)

Stromhandelspreis (S)

Erlös für im KWK-Prozess erzeugten Strom - Börsenpreis an der EEX (European Energy Exchange) für das Terminmarktprodukt „EEX German Power Year Futures - Baseload“ für den jeweiligen Preisgeltungszeitraum (für den Preisgeltungszeitraum 2026 bspw. der EEX German Power Year Futures - Baseload „cal-26“, für den Preisgeltungszeitraum 2027 bspw. der EEX German Power Year Futures - Baseload „cal-27“ usw.):

Durchschnittswert der Börsenpreise eines jeden Handelstages während des Bezugszeitraums in EUR/MWh
Quelle: Homepage

> Darstellung EEX German Power Year Futures - Baseload > Auswahl entsprechender Handelstag über den Kalender > „Preis Frontjahr“ des jeweiligen Preisgeltungszeitraums (für den Preisgeltungszeitraum 2026 beispielsweise für die Handelstage vom 01.10.2024 bis einschließlich 31.12.2024 „Preis Front-jahr +1“ und für die Handelstage vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.09.2025 „Preis Frontjahr“)

Wärmepreisindex (WPI)

Wärmepreisindex CC13-77
Durchschnittswert während des Bezugszeitraums
(Verbraucherpreisindex 61111-0006,
Deutschland, Sonderpositionen GP2019),

Basis 2020=100, Statistisches Bundesamt (Destatis),
Veröffentlichung: monatlich.

WPI0 = 171,8167
(Durchschnitt der monatlichen Werte für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024)

Der Investitionsgüterindex bezieht sich auf die Kostenentwicklung der Wartung und Instandhaltung von Anlagenteilen zur Versorgung und Bereitstellung der Wärme. Der Lohnindex bildet die Entwicklung der Personalkosten bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme ab. Beide Indizes bilden die Grundlage für die Ermittlung des Preisänderungsfaktors für den Jahresgrundpreis (GPF).

Die Produktion unserer Fernwärme ist durch den gekoppelten Erzeugungsprozess in unseren KWK-Anlagen gekennzeichnet. Hierbei werden Strom und Wärme gemeinsam erzeugt, was ressourcenschonend und effizient ist und deshalb als besonders klimaschonend eingestuft wird. In der Folge ergibt sich, dass die wirtschaftliche Situation der Wärmeerzeugung sehr stark von den erzielbaren Stromhandelspreisen abhängt. Diese Abhängigkeiten werden in der Struktur der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreisänderungsfaktor deutlich. Neben den klassischen preisbestimmenden Elementen, welche die Kostenentwicklung der hauptsächlich eingesetzten Brennstoffe (Erdgas und Steinkohle) sowie Kosten für TEHG-Emissionshandelszertifikate abbilden, enthalten die Klauseln für den Arbeitspreisänderungsfaktor ein negatives Stromelement (Erlös für im KWK-Prozess erzeugten Strom). Dadurch ist zudem sichergestellt, dass sich steigende Stromhandelspreise positiv auf die Wärmearbeitspreise auswirken.

Das Marktelement in Preisänderungsklauseln von Fernwärmeverträgen dient dazu, die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt abzubilden. Die BEW verwendet als Marktelement den Wärmepreisindex, welcher vom statistischen Bundesamt regelmäßig, auf Grundlage der jeweils aktuellen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, neu ermittelt wird.

Jahresgrundpreisänderungsfaktor

Der Jahresgrundpreis wird jährlich angepasst. Dabei werden die jeweils aktuellen Indexwerte (L und I) und die Basiswerte (L0 und I0) in die Formel eingesetzt. Alle Werte werden beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die mathematische Preisänderungsformel für den Jahresgrundpreis lautet wie folgt:

GPneu = GPalt x GPFneu / GPFalt 

GPF = 0,10 + 0,40 x L/L0 + 0,50 x l/l0 

Arbeitspreisänderungsfaktor

Die Arbeitspreise werden jährlich zum jeweils 1. Januar angepasst. Die jeweils aktuellen Indexwerte und Preisnotierungen (K, EUA, EG, S, und WPI) und die Basiswerte (K0,  EUA0, S0, EG0 und WPI0) werden in die Formel eingesetzt.  Die Werte werden vom Statistischen Bundesamt sowie der „ICE (Intercontinental Exchange) Future Europe“ für das Terminmarktprodukt „API2 Rotterdam Coal Futures“ und der EEX (European Energy Exchange) veröffentlicht. Die Preisänderungsklauseln für den Arbeitspreisänderungsfaktor lautet wie folgt:

APneu = APalt x APFneu / APFalt 

APF = 0,50 x (0,20 x K/K0 + 0,80 x EUA/EUA0 + 2,00 x EG/EG0 - 2,00 x S/S0) + 0,50 x WPI/WPI0 
 

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