Informationen zur „Dezemberhilfe“

Information zur finanziellen Kompensation nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, der sogenannten „Dezemberhilfe“

Der Gesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) eine einmalige Entlastung von Letztverbrauchern, die leitungsgebundenes Erdgas beziehen, und Wärmekunden beschlossen – die sogenannte „Dezemberhilfe“.

Mit dem EWSG ermöglicht es uns der Gesetzgeber, einige unserer Kund:innen direkt zu entlasten, indem wir ihnen im Dezember einmalig einen (Teil-)Betrag der Zahlung für die in Anspruch genommene Wärmelieferung erstatten können. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

In Ihrer nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung wird die Erstattung gesondert ausgewiesen, sofern Sie nach dem EWSG Begünstigte:r der Entlastung sind. Sie sind Begünstigte:r der Entlastung, wenn Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt, Sie kein zugelassenes Krankenhaus sind und (verbrauchsunabhängig), wenn:

 

  • Sie die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
     

  • es sich bei Ihnen um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
     

  • es sich bei Ihnen um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein handelt, oder
     

  • es sich bei Ihnen um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

 

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den Regelungen Ihres Wärmeversorgungsvertrages ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber in § 4 Abs.3 EWSG unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kund:innen an einen durch das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Beauftragten, in diesem Fall PricewaterhouseCoopers (PwC), weiterzugeben.

Folgende Kundendaten müssen wir weitergeben:

 

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer

  • Postanschrift

  • Abschlagsberechnung nach § 4 Absatz 3 EWSG

  • Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise des letzten Abrechnungszeitraums
     

Wenn Sie Mieter:in eines von uns versorgten Gebäudes sind und kein direktes Vertragsverhältnis zu uns unterhalten, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.

Weitere Informationen zur Dezemberhilfe sowie zur Wärmepreisbremse finden Sie in unserem Hilfe-Bereich sowie in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Bei Fragen können Sie sich gern per Mail an uns wenden: kunden@waerme.berlin

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