Um die Belastung der Wärmekund:innen angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Entlastung, die sogenannte „Wärmepreisbremse“ beschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Entlastung im EWPBG umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft getreten ist.
Die Wärmepreisbremse startet zum 01.01.2023. Vorerst ist die Dauer der Wärmepreisbremse auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber ggf. um weitere vier Monate bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Entlastung unterscheidet zwischen drei Gruppen berechtigter Kund:innen:
Eine Entlastung nach § 11 und § 13 EWPBG können Kund:innen erhalten, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und deren jährlicher Verbrauch 1.500.000 Kilowattstunden nicht überschreitet, bzw. (verbrauchsunabhängig), wenn:
die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Eine Entlastung nach § 14 Abs. 1 EWPBG können alle Kund:innen erhalten, die nicht unter § 11 fallen und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
Eine Entlastung nach § 14 Abs. 2 EWPBG können alle Kund:innen erhalten, die nicht unter § 11 fallen und mit Dampf versorgt werden.
Den anspruchsberechtigten Kund:innen wird ein ermittelter monatlicher Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 EWPBG und einem Zwölftel des Entlastungskontingentes nach § 17 EWPBG, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG.
Wird ein anspruchsberechtigter Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann er den monatlichen Entlastungsbetrag durch Erklärung uns gegenüber anteilig auf seine Entnahmestellen verteilen.
Im Hinblick auf die für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages maßgebliche Ermittlung des Differenzbetrages nach § 16 EWPBG und des Entlastungskontigentes nach § 17 EWPBG wird wieder nach den oben aufgeführten drei Kundengruppen unterschieden. Für jede Gruppe werden der Differenzbetrag, das Entlastungskontingent sowie damit im Ergebnis auch der Entlastungsbetrag unterschiedlich berechnet:
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Informationen zu den jeweiligen Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den hierfür maßgeblichen Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG können den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Verfügung gestellten FAQ entnommen werden.
Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der monatliche Entlastungsbetrag gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 „null“ beträgt, sofern hierzu verpflichtete Kund:innen (betrifft nur Unternehmen) ihrer sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG ergebenden Verpflichtung zur Abgabe von Selbsterklärungen nicht rechtzeitig nachkommen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir vertiefende Informationen zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen nicht geben können. Diesbezügliche Fragen beantwortet das BMWK.
Selbstverständlich berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse auch in den monatlichen Abschlagszahlungen. Der Entlastungbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der jeweilige bisheriger monatlicher Abschlag verringert.
Aufgrund der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel ändern sich die Preise zum jeweils festgelegten Zeitpunkt. In der nächsten Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.
Durch die Entlastungsbeträge der Wärmepreisbremse wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.
Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird Ihnen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird.*
Tipps zum Energiesparen finden Sie beispielsweise auf der Website der EnergieEinsparInitiative und auf der Website Sparen was geht.
* Das Gesetz sieht eine Grenze in Höhe der insgesamt für ein Jahr in Rechnung gestellten, verbrauchsabhängigen Entgelte vor. Über diesen jeweiligen Rechnungsbetrag hinausgehende Entlastungsbeträge entfallen.