Die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH (BEW) versorgt ihre Kunden auf Grundlage allgemeiner Versorgungsbedingungen im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen und müssen Fernwärmeversorger ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung einseitig ändern, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehörenden Preisänderungsklauseln (PÄK) auch zukünftig den sich aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebenden Anforderungen genügen. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV müssen PÄK sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
Durch den Austritt aus dem Vattenfall Konzern hat die BEW sowohl die Beschaffung ihrer Brennstoffe und Treibhausgaszertifikate als auch die Vermarktung des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Strom) neu organisiert. Dadurch ergibt sich eine geänderte Kostenentwicklung bei der Erzeugung der Fernwärme. Dies ist in der PÄK – konkret in der mathematischen Preisänderungsformel des Arbeitspreises und (sofern ein solcher vereinbart ist) des Emissionspreises – abzubilden. Das hat auch Auswirkungen auf die zeitlichen Wirkungsweisen der PÄK: Da die Beschaffung der Brennstoffe und Treibhausgaszertifikate bzw. die Vermarktung des KWK-Stroms künftig zukunftsbezogen (für das jeweilige Folgejahr) erfolgen, stehen diese Kostenpositionen der Wärmeerzeugung zu Beginn eines Jahres bereits im Wesentlichen fest.
Durch den Austritt aus dem Vattenfall Konzern haben sich zudem unsere verbrauchsunabhängigen Kostenpositionen geändert. Deswegen ist auch eine Änderung der mathematischen Preisänderungsformel des Grundpreises erforderlich. So erbringen wir als eigenständiges Unternehmen Leistungen, die zuvor im Konzernverbund erbracht wurden, nun selbst in neu gegründeten Bereichen. Dies hat Einfluss auf die Lohnkosten der BEW.
Die sich daraus ergebenden veränderten Kosten der Wärmeerzeugung müssen künftig auch in der PÄK entsprechend berücksichtigt werden, damit diese weiterhin die Anforderungen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfüllt.
Im Zuge dieser zwingend erforderlichen Änderungen haben wir einige weitere Anpassungen in den PÄK vorgenommen. So haben wir den vom Bundesgerichtshof als ein mögliches Marktelement bestätigten „Wärmepreisindex“ in die mathematische Preisänderungsformel des Arbeitspreises integriert. Der Wärmepreisindex wird vom Statistischen Bundesamt regelmäßig, auf Grundlage der jeweils aktuellen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, neu ermittelt. Er bietet mehr Flexibilität im Hinblick auf zu erwartende, zukünftige Veränderungen auf dem bundesdeutschen Wärmemarkt und trägt damit dazu bei, dass die PÄK auch zukünftig die Anforderungen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfüllt.
Außerdem haben wir uns bemüht, weiter an der Nutzerfreundlichkeit der Klausel insgesamt zu arbeiten. So haben wir bspw. die einzelnen Beschreibungen noch weiter präzisiert und übersichtlicher angeordnet, um die Leserfreundlichkeit und Nachvollziehbarkeit weiter zu erhöhen
Ab dem 01. März 2025 gelten folgende Preisänderungsklauseln (PÄK):
Eine Darstellung der für Ihren Wärmeversorgungsvertrag geltenden neuen PÄK sowie der relevanten Änderungen im Vergleich zu Ihrer alten PÄK können Sie über die nachfolgende Eingabemaske abrufen.
Bitte geben Sie Ihre Vertrags- oder Ihre Vertragskontonummer ein.
Mit dem Herauslösen des Berliner Fernwärmegeschäftes aus dem Vattenfall Konzern, dem sogenannten Carve-out, haben sich für die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH (BEW) zahlreiche Rahmenbedingungen verändert. Diese neuen Rahmenbedingungen machen Anpassungen in nahezu allen Bereichen notwendig.
Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sich für die BEW als eigenständiges Unternehmen die Kostenstruktur verändert hat. Mit dem Austritt aus dem Vattenfall Konzern war es notwendig, sowohl die Brennstoffbeschaffung als auch die Vermarktung des in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugten Stroms neu aufzustellen. Auch der Personalbedarf hat sich verändert. Leistungen, die zuvor im Konzernverbund erbracht wurden, werden nun durch die BEW selbst erbracht. Das macht eine Anpassung der Preisänderungsklauseln (PÄK) unserer Wärmeversorgungsverträge erforderlich.
Zukünftig passen sich die Preise für unsere Kunden nur einmal jährlich an - einheitlich zum 1. Januar eines Jahres. Damit reduziert sich zugleich der administrative Aufwand sowohl für unsere Kunden als auch für uns als BEW.
Unverändert bleiben die vertraglich vereinbarten Preishöhen sowie alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
Die neue Preisänderungsklausel (PÄK) wird zum 1. März 2025 für die betroffenen Wärmeversorgungsverträge der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH wirksam. Mit der Änderung der PÄK geht keine Änderung der aktuellen Fernwärmepreise einher. Die Änderung erfolgt also „preisneutral“. Die erste Preisänderung aufgrund der neuen PÄK erfolgt erst am 1. Januar 2026.
In unserem Bestandsportfolio gibt es sowohl Verträge, in denen ein eigener Emissionspreis und damit einhergehend auch Regelungen zur Preisentwicklung dieser Preiskomponente vereinbart wurden, als auch welche, die keine solche Preiskomponente haben.
Da bei den vor 2020 geschlossenen Altverträgen vereinzelt weitere Preiskomponenten vereinbart wurden (bspw. Mengenpreis, Allgemeiner Wärmepreis etc.) wurde eine dritte Preisänderungsklausel (PÄK) entworfen, welche auch Regelungen für Verträge mit solchen Preiskomponenten enthält.
Um sicherzustellen, dass die neue PÄK für alle betroffenen Verträge funktioniert, wurden drei Preisänderungsklauseln entwickelt.
Jeder Kunde wird hier auf unserer Website (www.bew.berlin/päk) vollumfänglich über die allgemeinen und individuellen, seinen Wärmeversorgungsvertrag betreffenden Änderungen und Neuregelungen informiert. Über die Eingabe bspw. seiner Vertragskontonummer, erhält er hier zudem eine detaillierte Gegenüberstellung der jeweiligen alten und neuen PÄK.
Auch Personen, die in einer von der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH mit Fernwärme versorgten Wohnung wohnen, müssen nichts tun. Durch die Anpassung der Preisänderungsklausel ändert sich technisch nichts. Die Versorgung und Abrechnung erfolgt für sie weiter wie gewohnt über die Betriebskostenabrechnung durch die Vermietenden.
Die Änderungen werden während des Umstellungszeitraums für jede vertragliche Variante in einer Gegenüberstellung hier auf unserer Website (www.bew.berlin/päk) dargestellt und stehen zum Download bereit. Hierfür ist lediglich die Eingabe der jeweiligen Vertragsnummer oder Vertragskontonummer erforderlich. Die Vertragsnummer finden Sie auf Ihrem Vertrag oder späteren Anschreiben zum Vertrag, die Vertragskontonummer auf Ihrer letzten Rechnung sowie allen weiteren Schreiben zur Abrechnung.
Die neue Preisänderungsklausel (PÄK) wird zum 1. März 2025 für die betroffenen Wärmeversorgungsverträge der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH wirksam. Mit der Änderung der PÄK geht keine Änderung der aktuellen Fernwärmepreise einher. Die Änderung erfolgt also preisneutral. Die erste Preisänderung aufgrund der neuen PÄK erfolgt erst am 1. Januar 2026.
Die neue Preisänderungsklausel (PÄK) wird zum 1. März 2025 für die betroffenen Wärmeversorgungsverträge der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH wirksam. Mit der Änderung der PÄK geht keine Änderung der aktuellen Fernwärmepreise einher. Die Änderung erfolgt also preisneutral.
Die erste Preisänderung aufgrund der neuen PÄK erfolgt erst am 1. Januar 2026. Ob sich die Preise im Jahr 2026 verändern, hängt von der Entwicklung der preisbestimmenden Elemente in der Preisänderungsklausel ab. Dazu zählen unter anderem die Börsenkurse für Erdgas, Kohle und Strom sowie die CO₂-Zertifikate.
Die Preisentwicklung ist allerdings mit Blick auf die Kosten, die die Kunden für ihre Wärmeversorgung bezahlen, nur ein Indikator. Die bereitgestellte Wärmeleistung und der tatsächliche Verbrauch sind ebenfalls maßgeblich. Hier hat der Kunde selbst einen großen Hebel in der Hand.